Allgemeine Beförderungs-und Geschäftsbedingungen (ABB & AGB)
des Lädinen-Verein Bodensee e.V. (LVB)
für alle Fahrten auf der Lädine "St. Jodok"

    1.               Ordnungsvorschriften

1.1           Allen Anweisungen des Schiffsführers und seinen Besatzungsmitglieder zu Fragen der Seemannschaft und Schiffssicherheit ist unbedingt und unverzüglich Folge zu leisten. Dem Schiffsführer obliegt das uneingeschränkte Hausrecht an Bord, was jeder Fahrgast mit
Betreten des Schiffes als stillschweigende Zustimmung vorbehaltlos anerkennt.
Er akzeptiert damit die "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" (AGB) und die "Allgemeinen Beförderungsbedingungen" (ABB).

1.2           Auf dem gesamten Schiff gilt aus Sicherheitsgründen ein Rauchverbot.

1.3           Ein-und Aussteigen ist erst gestattet, wenn vom Schiffsführer die Aufforderung erteilt wird. Nach dem Einziehen des mobilen Anlegesteges (Gangway) darf niemand mehr aus- oder einsteigen.

1.4           Jeder Reisende darf für sich und für jede mit ihm reisende Person, für die er einen Fahrausweis vorweisen kann, je einen verfügbaren Sitzplatz belegen.

1.5           Die Reisenden haben die zur Aufrechterhaltung der Ordnung erlassenen Vorschriften sowie die
Anweisungen des Personals zu beachten. Fahrten finden auch bei zweifelhafter Witterung statt, daher empfehlen wir unseren Gästen regenfeste Kleidung mitzubringen.

1.6           Über Meinungsverschiedenheiten zwischen Passagieren und Mitarbeitern in Angelegenheiten der Beförderung entscheidet auf dem Schiff der Schiffsführer.

1.7           Die Reisenden dürfen die Reling (Geländer) des Schiffs nicht besteigen und die abgesperrten Teile des Schiffes, insbesondere das Vordeck, nicht betreten .

1.8           Den Passagieren sind verboten:

-      der Handel mit Waren jeder Art

-      Werbung jeder Art

-      die Benutzung von Fernsehgeräten, Radios, Musikabspielgeräten, Gesang und Musizieren sowie Computerspiele o.ä., wenn andere Mitreisende dadurch gestört werden.

1.9           Ein Passagier, der das Schiff oder Ausrüstungsgegenstände

-      verunreinigt, hat die Reinigungskosten zu zahlen;

-      beschädigt, hat die Instandsetzungskosten zu tragen.

-      Es sei denn, dass ihn kein Verschulden trifft. Soweit Kosten nicht festgesetzt sind, werden sie vom Schiffsführer geschätzt. Die Kosten sind sofort zu zahlen.

1.10       Von der Beförderung oder der Weiterfahrt können Passagiere ausgeschlossen werden:

-      welche die vorgeschriebene Ordnung nicht beachten,

-      die sich den Anordnungen des Schiffspersonals widersetzen oder durch grobe Verletzung des
Anstandes die Mitreisenden belästigen. Sie haben keinen Anspruch auf Erstattung von Fahrgeld.

-      die wegen einer Krankheit die Gesundheit der Mitreisenden gefährden können. Unterwegs
erkrankte Personen werden mindestens bis zur nächsten Landestelle befördert, wo sie Pflege finden können.

-      die alkoholisiert sind und dadurch zu einer Gefährdung für sich selbst, der übrigen Passagiere
oder der Mannschaft führen können. Die Einschätzung obliegt dem Schiffsführer.

2.              Fahrpreise

2.1           Die Fahrpreise bestimmen sich nach unserem Tarif, der aktuell an den Verkaufsstellen aushängt oder im Internet ausgewiesen ist.

2.2           Jeder Passagier hat vor Fahrtantritt einen Fahrschein zu lösen. Damit erwirbt der Reisende das Recht auf Beförderung und auf einen Sitzplatz.


2.3           Der Fahrpreis ist in EURO (€) zu entrichten. Andere Währungen werden nicht akzeptiert.

2.4           Kinder und Jugendliche (bis zum vollendeten 15. Lebensjahr) werden nur befördert, wenn sie von einer legitimierten Aufsichtsperson begleitet werden. Je Aufsichtsperson werden höchstens fünf Kinder akzeptiert; diese Regelung wird bei Schulklassen und ihren Begleitpersonen nicht angewendet.

2.5           Die Fahrkarten für Rund- oder Gruppenfahrten, die keine Charterfahrten sind, haben nur am Tag des Erwerbes Gültigkeit. Zu welcher Uhrzeit die Schifffahrt stattfindet, erfahren Sie an der Landestelle der Lädine durch Aushang, Telefon oder Internet. Dies ist abhängig von der Witterung und der Nachfrage am jeweiligen Tag.
Die Plätze werden in der Reihenfolge des Eintreffens an der Landungsstelle vergeben.
Platzreservierungen werden bei Rundfahrten und Gruppenfahrten nicht vorgenommen.
Sollten wegen der großen Nachfrage an einem Tag nicht alle Fahrgäste mitgenommen werden können, so können daraus keine Ansprüche gegenüber dem Betreiber hergeleitet werden.

2.6           Für die Zeit der planmäßigen Abfahrt ist die Uhr an der Landestelle, sonst die Uhr des Schiffsführers maßgebend.

-      Bei zweifelhafter Witterung, unvorhergesehenen Ereignissen, höherer Gewalt, Hoch- und Niedrigwasser und sonstigen Sicherheitsgründen kann der Fahrbetrieb auf Entscheidung des Schiffsführers oder auf Anweisungen von Ordnungsbehörden eingestellt werden.

-      Bei Sturmwarnung vor Fahrtantritt finden grundsätzlich keine Fahrten statt.

-      Bei Starkwindwarnung entscheidet der Schiffsführer situationsbedingt.

-      Bei Abbruch können Fahrten nachgeholt werden, dafür wird eine werthaltige Gutschrift erstellt. Bei Nachweis, dass die Fahrt zu keinem späteren Zeitpunkt vom Fahrgast nachgeholt werden kann (z.B. Heimreise, Krankheit o.ä.), wird der Fahrpreis zurückerstattet.

-      Die Fahrt beginnt mit dem Ablegen und endet mit dem Anlegen.

-      Bei einem vorzeitigen Fahrtabbruch aus witterungsbedingten oder technischen Gründen hat der Fahrgast einen Anspruch auf Rückerstattung des Fahr- bzw. Charterpreises von 50%, wenn der Fahrtab- bruch vor der Hälfte der vorgesehenen Fahrzeit erfolgt. Es gilt der Zeitpunkt des Anlegens am Steg.

-      Die wegen unvorhergesehenen Ereignissen verspätete Abfahrt oder Ankunft begründen keinen Anspruch auf Entschädigung. Dasselbe gilt bei Havarien, Elementar- und Maschinenschaden und dergleichen.

2.7           Für verlorene Fahrausweise besteht kein Anspruch auf Erstattung.

2.8           Der Reisende hat bei Erstattungsanträgen die Fahrausweise vorzulegen und die Tatsache, die eine Erstattung begründen, zu beweisen.

3.              Haftung des Betreibers für seine Bediensteten

3.1           Der Betreiber haftet für seine Bediensteten und für andere Personen, derer er sich bei der Ausführung der Beförderung bedient, nach den gesetzlichen Vorschriften über die Beförderung von Personen und deren Gepäck auf Binnenschiffen.

3.2           Der Betreiber haftet nicht, wenn Bedienstete auf Verlangen eines Reisenden Verrichtungen ausüben, die dem Betreiber nicht obliegen oder die er nicht übernommen hat.

4.              Haftung für Personen- und Gepäckschäden

4.1           Der Beförderer haftet für einen Schaden, der durch:

a)     Tod oder Körperverletzung eines Reisenden

b)    Verlust oder Beschädigung eines Fahrzeuges einschließlich des auf oder in ihm
befindlichen Gepäck

c)     Verlust oder Beschädigung von begleitender Fracht

d)    Verlust oder Beschädigung von in Verwahrung genommenem Gepäck während der Reise entsteht, wenn das den Schaden verursachende Ereignis entweder auf einem Verstoß des Beförderers, seiner in Ausübung ihrer Verrichtung handelnden Bediensteten oder Beauftragten oder sofern sich der Beförderer eines gecharterten Schiffes bedient, auf einem Verschulden des Vercharterers sowie der in Ausübung ihrer Verrichtung handelnden Bediensteten oder Beauftragten des Vercharterers beruht.


4.2           Die Haftung des Beförderers ist gegenüber jedem Reisenden und für jede Beförderung

in den Fällen des 4.1 a) auf einen Betrag von EUR 163.613,40,

in den Fällen des 4.1 b) auf einen Betrag von EUR 8.180,67,

in den Fällen des 4.1 c) auf einen Betrag von EUR 3.067,75 und

in den Fällen des 4.1 d) pro Gepäckstück auf einen Betrag von EUR 255,65 beschränkt.

In den Fällen des 4.1 b) haftet der Beförderer nur unter Abzug eines Betrages von EUR 306,78 und

in den Fällen des 4.1 c) und d) unter Abzug eines Betrages von EUR 30,68.

4.3           Der Beförderer haftet nicht

-      für den Verlust oder die Beschädigung von Geld, Schmuck oder sonstigen Wertsachen, die im Gepäck enthalten sind, die der Reisende bei sich trägt oder die sich an jedem sonstigen Ort an Bord befinden.

-      für Störungen von Leistungen, die als Fremdleistung vermittelt werden und die als solche Fremdleistung kenntlich sind, z.B. Rundfahrten am oder im Zielort, Museumsbesuche, Vorführungen etc.

-      für Unglücksfälle, Beschlagnahmung, Sachschäden, Witterungseinflüsse, Verspätungen oder sonstige nicht auf sein Verschulden zurückzuführende Unregelmäßigkeiten.

4.4           Die Beweislast dafür, dass das Ereignis, das den Schaden oder Verlust verursacht hat, während der Beförderung eingetreten ist und die Beweislast für den Umfang des Schadens oder Verlustes trägt der Reisende oder Ablader.

4.5           Die Beschränkung der Gesamthaftung des Beförderers je Schadensereignis bleibt vorbehalten.

4.6           In allen anderen Fällen haftet der Beförderer

-      gegenüber einem Kaufmann, der den Beförderungsvertrag im Rahmen eines Handelsgewerbes abschließt nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Beförderers oder seiner gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten

-      gegenüber anderen Reisenden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Beförderers oder seiner in Ausübung ihrer Verrichtung handelnden Bediensteten oder Beauftragten.

4.7           Der Reisende oder Ablader haftet dem Beförderer und seinen in Ausübung ihrer Verrichtung handelnden Bediensteten oder Beauftragten für alle schuldhaft zugefügten Schäden.

5.              Zoll-, Polizei- und Verwaltungsvorschriften

5.1           Zoll-, Polizei- und sonstige Verwaltungsvorschriften hat der Passagier zu erfüllen.
Der Betreiber haftet nicht für die Folgen bei Nichtbeachtung dieser Bestimmung.

5.2           Unter dem Begriff Charterfahrt versteht sich eine Buchung des Schiffes als geschlossene Gesellschaft. Hierbei stellt der Betreiber das betankte Schiff mit Mannschaft. Die Fahrtroute bestimmt der Schiffsführer unter Berücksichtigung der Wetterbedingungen und gemäß Absprache mit dem Betreiber.

6.              Fundgegenstände

6.1           Wer eine verlorene oder zurückgelassene Sache auf dem Gebiet oder dem Schiff des Betreibers findet, hat sie unverzüglich an diesen abzuliefern. Fundsachen werden nach einer Aufbewahrungszeit von zwei Wochen an das Fundamt der Gemeinde Immenstaad weitergeleitet.

7.              Gepäck

7.1           Der Passagier darf Begleitgepäck unentgeltlich mitnehmen, wenn es ohne Behinderung des Schiffsbetriebs und ohne Belästigung der Mitreisenden untergebracht werden kann.

7.2           Rollstühle (Krankenfahrstühle) können u.U. nach Absprache an Bord genommen werden. Es wird empfohlen, sich vor Reisen mit dem Schiff über die mögliche Beförderung von Rollstühlen zu informieren.

7.3           Für mitreisende Kinder dürfen Kinderwagen nach Absprache mit dem Schiffsführer unentgeltlich auf dem Schiff mitgeführt werden, sofern genügend Platz vorhanden ist.


7.4           Gefährliche Gegenstände, insbesondere geladene Schusswaffen, explosionsfähige, leicht entzündliche, radioaktive, wassergefährdende, übelriechende oder ätzende Stoffe sowie Gegenstände, die geeignet sind, den Passagieren lästig zu fallen, dürfen auf das Schiff nicht mitgenommen werden.

Passagiere, die in Ausübung des öffentlichen Dienstes oder mit verwaltungsbehördlicher Genehmigung eine Schusswaffe führen, dürfen Handmunition mitnehmen.

7.5           Die Passagiere haben die von ihnen mitgeführten Gegenstände selbst zu beaufsichtigen.

7.6           Die Bediensteten sind berechtigt, sich von der Beschaffenheit der mitgenommenen Gegenstände in Gegenwart des Reisenden zu überzeugen, wenn triftige Gründe eine Zuwiderhandlung gegen die bestehenden Bestimmungen vermuten lassen.

7.7           Wer diesen Vorschriften zuwiderhandelt, kann ohne Anspruch auf Erstattung des Fahrpreises von der Weiterfahrt ausgeschlossen werden und an jedem Hafen entschädigungslos abgesetzt werden. Er haftet für jeden aus der Zuwiderhandlung entstehenden Schaden.
Die strafrechtliche Verfolgung wird hierdurch nicht berührt.

8.              Mitnahme von Tieren

8.1           Auf das Schiff dürfen Haustiere und kleine zahme Tiere zu den veröffentlichten Fahrpreisen mitgenommen werden. Sie dürfen auf dem Schiff nicht frei herumlaufen und sind vom Reisenden so zu beaufsichtigen, dass weder Mitreisende belästigt oder gefährdet noch Sachen beschädigt werden. Hunde sind an kurzer Leine zu führen und mit einem Maulkorb zu versehen, wenn Gefahr besteht, dass sie Personen gefährden könnten.

Im Übrigen gelten die Ordnungsvorschriften nach Ziff. 1 sinngemäß.

9.              Haftung

9.1           Eine Haftung des Betreibers für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.

10.          Verjährung

10.1       Schadenersatzansprüche wegen Tod oder Körperverletzung eines Reisenden oder wegen Verlustes oder Beschädigung von Gepäck, begleiteter Fracht oder Fahrzeugen einschließlich des auf oder in ihm befindlichen Gepäcks verjähren in zwei Jahren.

10.2       Die Verjährungsfrist beginnt

-      bei Körperverletzung mit dem Tag der Ausschiffung des Reisenden

-      bei Tod während der Reise an dem Tag, an dem der Reisende hätte ausgeschifft werden sollen und bei Körperverletzung während der Reise, wenn diese den Tod des Reisenden nach der Ausschiffung zur Folge hat, mit dem Tag des Todes, jedoch kann diese Frist einen Zeitraum von 30 Jahren vom Tag der Ausschiffung an nicht überschreiten

-      bei Verlust oder Beschädigung von Fahrzeugen einschließlich des auf oder in ihnen befindlichen Gepäcks mit dem Tag der Ausschiffung oder mit dem Tag, an dem die Ausschiffung hätte erfolgen sollen, je nachdem, welches der spätere Zeitpunkt ist.

-      bei Verlust oder Beschädigung von Frachtgut gemäß den Bestimmungen des § 903 HGB.

11.          Verspätung

11.1       Verspätungen des Fahrtantrittes, die durch die verspätete Anreise von Passagieren einer Charterfahrt verursacht werden, werden von der Fahrzeit abgezogen. Ist dies nicht möglich, so sind daraus resultierende längere Charterzeiten gemessen am Gesamtcharterpreis zu bezahlen. Dasselbe gilt für mögliche Folgekosten, die durch die Verspätung entstehen.


12.          Rücktritt des Charterkunden

12.1       Eine Charterfahrt wird mit Ausstellung der Buchungsbestätigung verbindlich.

Tritt der Charterkunde von einer verbindlich gebuchten Charterfahrt zurück, gelten folgende Rücktrittsbedingungen:

-      bis 8 Wochen vor Beginn der Charterfahrt:                     volle Rückerstattung der Anzahlung,
abzüglich 20,- € Bearbeitungsgebühr.

-      8 bis 4 Wochen vor Beginn der Charterfahrt:                  60% der Gesamtkosten

-      4 bis 2 Wochen vor Beginn der Charterfahrt:                  30% der Gesamtkosten.

-      Unter 2 Wochen vor Beginn der Charterfahrt wird die gesamte Anzahlung als Ausfallentschädigung einbehalten. 75% davon werden auf einen gleichwertigen Ersatztermin in derselben Saison angerechnet.

Die Stornogebühren werden abzüglich einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von 20,00 €uro vollständig zurückerstattet, wenn eine mindestens gleichwertige Ersatzbuchung zu dem abgesagten Termin zustande kommt.

Bei einer geringer wertigen Ersatzfahrt wird nur die Preisdifferenz zuzüglich Bearbeitungsgebühr als Ausfallentschädigung einbehalten.

In Ausnahmefällen können gesonderte Vereinbarungen getroffen werden.

13.          Gerichtsstand

13.1       Für alle Streitigkeiten zwischen dem Beförderer und Kaufleuten, für die der Beförderungsvertrag zum Betrieb ihres Handelsgewerbes gehört, ist Gerichtsstand je nach Höhe des Streitwertes das Amtsgericht Tettnang oder das Landgericht Ravensburg.

Für alle anderen Streitigkeiten gilt der gesetzliche Gerichtsstand.

Immenstaad, den 20.03.2017