ABB & AGB

Allgemeine Beförderungs- und Geschäftsbedingungen
 

Allgemeine Beförderungs- und Geschäftsbedingungen (ABB & AGB) des Lädinen- Verein Bodensee e.V. (LVB) und der Bodensee Erlebnis-Schifffahrt GmbH für alle Fahrten auf der Lädine "St. Jodok". 1. Ordnungsvorschriften 1.1 Auf dem gesamten Schiff gilt ein strenges Rauchverbot, da das gesamte Schiff aus Holz besteht und leicht entflammbar ist. 1.2 Ein- und Aussteigen ist erst gestattet, wenn vom Schiffsführer die Aufforderung erteilt wird. Nach dem Einziehen des mobilen Anlegesteges (Gangway) darf niemand mehr aus- oder einsteigen. 1.3 Jeder Reisende darf für sich und für jede mit ihm reisende Person, für die er einen Fahrausweis vorweisen kann, je einen noch verfügbaren Sitzplatz belegen. 1.4 Die Reisenden haben die zur Aufrechterhaltung der Ordnung erlassenen Vorschriften sowie die Anweisungen des Personals zu beachten. Fahrten finden auch bei zweifelhafter Witterung statt, daher empfehlen wir unseren Gästen regenfester Kleidung den Vorzug zu geben. 1.5 Über Meinungsverschiedenheiten zwischen Passagieren und Mitarbeitern in Angelegenheiten der Beförderung entscheidet auf dem Schiff der Schiffsführer. 1.6 Die Reisenden dürfen die Reling (Geländer) des Schiffs nicht besteigen und die abgesperrten Teile des Schiffes, insbesondere Vor- und Achterdeck, nicht betreten. 1.7 Den Passagieren sind verboten: - der Handel mit Waren jeder Art - Werbung jeder Art - die Benutzung von Fernsehgeräten, Radios, Tonbandgeräten und dergleichen Gesang und Musizieren sowie Computerspiele o.ä. sind nur gestattet, wenn dadurch Mitreisende nicht gestört werden oder sich darüber nicht beschweren. 1.8 Ein Passagier, der das Schiff oder Ausrüstungsgegenstände verunreinigt, hat die Reinigungskosten zu zahlen; wer diese beschädigt, hat die Instandsetzungskosten zu tragen, es sei denn, dass ihn kein Verschulden trifft. Soweit Kosten nicht festgesetzt sind, werden sie vom Schiffsführer geschätzt. Die Kosten sind sofort zu zahlen. 1.9 Von der Beförderung oder der Weiterfahrt können Passagiere ausgeschlossen werden,: - welche die vorgeschriebene Ordnung nicht beachten, - die sich den Anordnungen des Schiffspersonals nicht fügen oder durch grobe Verletzung des Anstandes den Mitreisenden lästig fallen, insbesondere betrunkene Personen. Sie haben keinen Anspruch auf Erstattung von Fahrgeld. - die wegen einer Krankheit die Gesundheit der Mitreisenden gefährden oder ihnen aus anderen Gründen augenscheinlich lästig fallen würden. Unterwegs erkrankte Personen werden mindestens bis zur nächsten Landestelle befördert, wo sie Pflege finden können. - die alkoholisiert sind und deren Zustand dadurch zu einer Gefährdung für sich selbst, der übrigen Passagiere oder der Mannschaft führen kann. Die Einschätzung obliegt dem Schiffsführer. 2. Fahrpreise 2.1 Die Fahrpreise bestimmen sich nach unserem Tarif, der immer aktualisiert an den Verkaufsstellen aushängt. 2.2 Jeder Passagier hat vor Fahrtantritt (bis zum Ablegen des Schiffes) einen Fahrausweis zu lösen. Durch das Lösen eines Fahrausweises erwirbt der Reisende das Recht auf Beförderung und auf einen Sitzplatz. 2.3 Der Fahrpreis ist in EURO zu entrichten. Andere Währungen werden nicht akzeptiert. 2.4 Kinder bis zum 10. Geburtstag (vollendetes 10. Lebensjahr) werden nur befördert, wenn sie von einer Aufsichtsperson begleitet werden. Je Aufsichtsperson werden jedoch höchstens drei Kinder unentgeltlich befördert; diese Regelung wird bei Schulklassen und ihren Begleitpersonen nicht angewendet. 2.5 Die Fahrkarten für Rundfahrten oder Gruppenfahrten, die keine Charterfahrten sind, haben nur am Tag des Erwerbes Gültigkeit. Zu welcher Uhrzeit die Schifffahrt stattfindet, erfahren Sie an der Landungsstelle der Lädine vom Schiffsführer. Dies ist abhängig von der Witterung und der Nachfrage am jeweiligen Tag. Die Plätze werden in der Reihenfolge des Eintreffens an der Landungsstelle vergeben. Platzreservierungen werden bei Rundfahrten und Gruppenfahrten nicht vorgenommen. Sollten wegen der großen Nachfrage an einem Tag nicht alle Fahrgäste mitgenommen werden können, so kann man daraus keine Ansprüche gegenüber dem Betreiber herleiten. 2.6 Für die Zeit der planmäßigen Abfahrt ist die Uhr an der Landestelle, sonst die Uhr des Schiffsführers maßgebend. Bei zweifelhafter Witterung, unvorhergesehenen Ereignissen, höherer Gewalt, Hoch- und Niedrigwasser und sonstigen Sicherheitsgründen kann der Fahrbetrieb auf Entscheidung des Schiffsführers oder auf Anweisungen von Ordnungsbehörden eingestellt werden. Bei Sturmwarnung vor Fahrtantritt finden keine Fahrten statt. Bei Abbruch können Fahrten nachgeholt werden. Bei Nachweis, dass die Fahrt zu keinem späteren Zeitpunkt vom Fahrgast nachgeholt werden kann (z.B. Heimreise, Krankheit o.ä.), wird der Fahrpreis zurückerstattet. Es wird dann je angefangener 1/4 Stunde der Fahrt prozentual zur vereinbarten Gesamtfahrzeit der Fahrpreis bestimmt. Die Fahrt beginnt mit dem Ablegen und endet mit dem Anlegen. Die wegen unvorhergesehenen Ereignissen verspätete Abfahrt oder Ankunft begründen keinen Anspruch auf Entschädigung. Dasselbe gilt für Havarien, Elementar- und Maschinenschaden, Arbeitsniederlegung und dergleichen. 2.7 Für verlorene Fahrausweise besteht kein Anspruch auf Erstattung. 2.8 Der Reisende hat bei Erstattungsanträgen die Fahrausweise vorzulegen und die Tatsache, die eine Erstattung begründen, zu beweisen. 3. Haftung des Betreibers für seine Bediensteten Der Betreiber haftet für seine Bediensteten und für andere Personen, derer er sich bei Ausführung der Beförderung bedient, nach den gesetzlichen Vorschriften über die Beförderung von Personen und deren Gepäck auf Binnenschiffen. Der Betreiber haftet nicht, wenn Bedienstete auf Verlangen eines Reisenden Verrichtungen ausüben, die dem Betreiber nicht obliegen oder die er nicht übernommen hat. 4. Haftung für Personen- und Gepäckschäden 4.1 Der Beförderer haftet für einen Schaden, der durch: a) Tod oder Körperverletzung eines Reisenden b) Verlust oder Beschädigung eines Fahrzeuges einschließlich des auf oder in ihm befindlichen Gepäck c) Verlust oder Beschädigung von Reisegepäck d) Verlust oder Beschädigung von begleitender Fracht e) Verlust oder Beschädigung von in Verwahrung genommenem Gepäck während der Reise entsteht, wenn das den Schaden verursachende Ereignis entweder auf einem Verstoß des Beförderers, seiner in Ausübung ihrer Verrichtung handelnden Bediensteten oder Beauftragten oder sofern sich der Beförderer eines gecharterten Schiffes bedient, auf einem Verschulden des Vercharterers sowie der in Ausübung ihrer Verrichtung handelnden Bediensteten oder Beauftragten des Vercharterers beruht. 4.2 Die Haftung des Beförderers ist gegenüber jedem Reisenden und für jede Beförderung in den Fällen des 4.1 a) auf einen Betrag von EUR 163.613,40, in den Fällen des 4.1 b) auf einen Betrag von EUR 8.180,67, in den Fällen des 4.1 c) auf einen Betrag von EUR 2.045,17, in den Fällen des 4.1 d) auf einen Betrag von EUR 3.067,75 und in den Fällen des 4.1 e) pro Gepäckstück auf einen Betrag von EUR 255,65 beschränkt. In den Fällen des 4.1 b) haftet der Beförderer nur unter Abzug eines Betrages von EUR 306,78 und in den Fällen des 4.1 c) und d) unter Abzug eines Betrages von EUR 30,68. 4.3 Der Beförderer haftet nicht für den Verlust oder die Beschädigung von Geld, Schmuck oder sonstigen Wertsachen, die im Gepäck enthalten sind, die der Reisende bei sich trägt oder die sich an jedem sonstigen Ort an Bord befinden. 4.4 Der Beförderer haftet nicht für Störungen von Leistungen, die als Fremdleistung vermittelt werden und die als solche Fremdleistung kenntlich sind, z.B. Rundfahrten am oder im Zielort, Museumsbesuche, Vorführungen etc. 4.5 Der Beförderer haftet nicht für Unglücksfälle, Beschlagnahmung, Sachschäden, Witterungseinflüsse, Verspätungen oder sonstige nicht auf sein Verschulden zurückzuführende Unregelmäßigkeiten. 4.6 Die Beweislast dafür, dass das Ereignis, das den Schaden oder Verlust verursacht hat, während der Beförderung eingetreten ist und die Beweislast für den Umfang des Schadens oder Verlustes trägt der Reisende oder Ablader. 4.7 Die Beschränkung der Gesamthaftung des Beförderers je Schadensereignis bleibt vorbehalten. 4.8 In allen anderen Fällen haftet der Beförderer - gegenüber einem Kaufmann, der den Beförderungsvertrag im Rahmen eines Handelsgewerbes abschließt nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Beförderers oder seiner gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten - gegenüber anderen Reisenden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Beförderers oder seiner in Ausübung ihrer Verrichtung handelnden Bediensteten oder Beauftragten. 4.9 Der Reisende oder Ablader haftet dem Beförderer und seinen in Ausübung ihrer Verrichtung handelnden Bediensteten oder Beauftragten für alle schuldhaft zugefügten Schäden. 5. Zoll-, Polizei- und Verwaltungsvorschriften Zoll-, Polizei- und sonstige Verwaltungsvorschriften hat der Passagier zu erfüllen. Der Betreiber haftet nicht für die Folgen bei Nichtbeachtung dieser Bestimmung. 6. Fundgegenstände Wer eine verlorene oder zurückgelassene Sache auf dem Gebiet oder dem Schiff des Betreibers findet, hat sie unverzüglich an diesen abzuliefern. Sie werden nach einer Aufbewahrungszeit von zwei Wochen an das Fundamt der Gemeinde Immenstaad weitergeleitet. 7. Gepäck 7.1 Der Passagier darf Begleitgepäck unentgeltlich mitnehmen, wenn es ohne Behinderung des Schiffsbetriebs und ohne Belästigung der Mitreisenden untergebracht werden kann, Rollstühle (Krankenfahrstühle) können u.U. nach Absprache an Bord genommen werden. Es wird empfohlen, sich vor Reisen mit dem Schiff über die mögliche Beförderung von Rollstühlen zu informieren. 7.2 Für mitreisende Kinder dürfen Kinderwagen unentgeltlich auf dem Schiff mitgeführt werden, wenn genügend Platz vorhanden ist. 7.3 Gefährliche Gegenstände, insbesondere geladene Schusswaffen, explosionsfähige, leicht entzündliche, radioaktive, wassergefährdende, übelriechende oder ätzende Stoffe sowie Gegenstände, die geeignet sind, den Passagieren lästig zu fallen, dürfen auf das Schiff nicht mitgenommen werden. Passagiere, die in Ausübung des öffentlichen Dienstes oder mit verwaltungsbehördlicher Genehmigung eine Schusswaffe führen, dürfen Handmunition mitnehmen. 7.4 Die Passagiere haben die von ihnen mitgeführten Gegenstände selbst zu beaufsichtigen. 7.5 Die Bediensteten sind berechtigt, sich von der Beschaffenheit der mitgenommenen Gegenstände in Gegenwart des Reisenden zu überzeugen, wenn triftige Gründe eine Zuwiderhandlung gegen die bestehenden Bestimmungen vermuten lassen. 7.6 Wer diesen Vorschriften zuwiderhandelt, kann ohne Anspruch auf Erstattung des Fahrpreises von der Weiterfahrt ausgeschlossen werden und an jedem Hafen entschädigungslos abgesetzt werden. Er haftet für jeden aus der Zuwiderhandlung entstehenden Schaden. Die strafrechtliche Verfolgung wird hierdurch nicht berührt. 8. Mitnahme von Tieren Auf das Schiff dürfen Haustiere und kleine zahme Tiere mitgenommen werden. Sie werden unentgeltlich befördert. Diese dürfen auf dem Schiff nicht frei herumlaufen und sind vom Reisenden so zu beaufsichtigen, dass weder Mitreisende belästigt oder gefährdet noch Sachen beschädigt werden. Im übrigen gelten die Ordnungsvorschriften nach Ziff. 1 sinngemäß. 9. Haftung Eine Haftung des Betreibers für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. 10. Verjährung 10.1 Schadenersatzansprüche wegen Tod oder Körperverletzung eines Reisenden oder wegen Verlustes oder Beschädigung von Gepäck, begleiteter Fracht oder Fahrzeugen einschließlich des auf oder in ihm befindlichen Gepäcks verjähren in zwei Jahren. 10.2 Die Verjährungsfrist beginnt - bei Körperverletzung mit dem Tag der Ausschiffung des Reisenden - bei Tod während der Reise an dem Tag, an dem der Reisende hätte ausgeschifft werden sollen und bei Körperverletzung während der Reise, wenn diese den Tod des Reisenden nach der Ausschiffung zur Folge hat, mit dem Tag des Todes, jedoch kann diese Frist einen Zeitraum von 30 Jahren vom Tag der Ausschiffung an nicht überschreiten - bei Verlust oder Beschädigung von Fahrzeugen einschließlich des auf oder in ihnen befindlichen Gepäcks mit dem Tag der Ausschiffung oder mit dem Tag, an dem die Ausschiffung hätte erfolgen sollen, je nachdem, welches der spätere Zeitpunkt ist. - bei Verlust oder Beschädigung von Frachtgut gemäß den Bestimmungen des § 903 HGB. 11. Verspätung Verspätungen des Fahrtantrittes, die durch Passagiere einer Charterfahrt verursacht werden, werden von der Fahrzeit abgezogen. Ist dies nicht möglich, so sind daraus resultierende längere Charterzeiten gemessen am Gesamtcharterpreis zu bezahlen. Dasselbe gilt für mögliche Folgekosten, die durch die Verspätung entstehen. 12. Gerichtsstand Für alle Streitigkeiten zwischen dem Beförderer und Kaufleuten, für die der Beförderungsvertrag zum Betrieb ihres Handelsgewerbes gehört, ist Gerichtsstand je nach Höhe des Streitwertes das Amtsgericht Tettnang oder das Landgericht Ravensburg. Für alle anderen Streitigkeiten gilt der gesetzliche Gerichtsstand. Immenstaad, den 01.03.2008